Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Zustandekommen des Stromliefervertrags:

1.1 Der Stromliefervertrag zwischen dem Kunden und GSE kommt zustande, wenn der Kunde den Auftrag zur Strombelieferung erteilt und dem Kunden unverzüglich im Sinne des §20a Abs.1 EnWG die Vertragsbestätigung in Textform zugeht. GSE teilt dem Kunden das Datum des Lieferbeginns mit. Das Datum des Lieferbeginns richtet sich nach der Bestätigung des Verteilnetzbetreibers.

1.2 Der Kunde erteilt GSE die Vollmacht, alle dazu erforderlichen Erklärungen für ihn abzugeben. Die Vollmacht ist jederzeit widerruflich.

2. Lieferbeginn und Bedingungen:

2.1 Die Stromlieferung beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Lieferverhältnis zwischen dem Kunden und seinem bisherigen Stromlieferanten – soweit dieses besteht – beendet ist und zu dem der zuständige Netzbetreiber der Netznutzung durch GSE zugestimmt hat.

2.2 GSE ist verpflichtet, die zur Deckung des gesamten Strombedarfs des Kunden erforderliche Energiemenge am Stromzähler des Kunden (Übergabestelle) zur Verfügung zu stellen.

3. Vertragslaufzeit, Kündigungsmodalitäten:

3.1 Ist keine Vertragslaufzeit vereinbart, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit. Er kann vom Kunden jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.

3.2 Ist für den Vertrag eine Vertragslaufzeit vereinbart, verlängert sich diese automatisch, wenn der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt wird. Danach kann er von jeder Partei mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende gekündigt werden.

3.3 Jede Vertragspartei kann den Stromliefervertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde sich mit seiner Zahlung in Verzug befindet und trotz zweimaliger Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder bei Ankündigung gerichtlicher Auseinandersetzungen.

3.4 Die Kündigung bedarf der Textform.

4. Umzug, Auszug:

4.1 Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach dem Umzug, unter Angabe der neuen Anschrift in Textform anzuzeigen.

4.2 Erfolgt die Mitteilung verspätet oder gar nicht, so haftet der Kunde gegenüber der GSE für den nach seinem Auszug an der ursprünglichen Lieferanschrift bis zur Beendigung des Stromliefervertrags entnommenen Strom, soweit die GSE gegenüber dem Verteilnetzbetreiber für den entnommenen Strom haften muss.

4.3 Bei Umzug besteht der Vertrag an dem neuen Wohnort fort. Dafür benötigt GSE vier Wochen vor Umzug die neue Lieferadresse. Sollte es nicht möglich sein, die Stromlieferung am neuen Wohnort weiterzuführen, gelten die Kündigungsbedingungen wie zuvor beschrieben.

5. Preise, Entgelte, Abgaben, Steuern, Preisanpassung:

5.1 Die Strompreise beinhalten Strombezugskosten, Netznutzungsentgelte, Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung, Stromsteuer, Konzessionsabgaben sowie Umlagen nach dem Kraft-WärmeKopplungsgesetz (KWKG), dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) in ihrer jeweils geltenden Fassung, die Offshore-Umlage nach § 17 f Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), die Umlage nach § 18 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer. Fassung, die Offshore-Umlage nach § 17 f Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), die Umlage nach § 18 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer.

5.2 Der Lieferpreis setzt sich zusammen aus dem Grund- und Arbeitspreis.

5.3 Soweit Preise garantiert sind, gelten diese bis zum Ende des Garantiezeitraums (eingeschränkte Preisgarantie). Diese Garantie bezieht sich allein auf den zuvor genannten Arbeitspreis Energie und Grundpreis Energie (jeweils netto). Von der Garantie ausgenommen sind Änderungen beim Entgelt für den Messstellenbetrieb, der EEG-Umlage, der KWKUmlage, der § 19-StromNEV-Umlage, der Offshore-Haftungsumlage, der abLa-Umlage und der Umsatzsteuer sowie der Erhebung etwaiger zusätzlicher Steuern, Abgaben oder sonstiger hoheitlich auferlegter Belastungen auf deren Anfall wir als Lieferant jeweils keinen Einfluss haben.

5.4 Preisänderungen erfolgen nur zum Anfang eines Kalendermonats; sie werden dem Kunden vor dem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt, im Falle von Preisanhebungen mindestens 6 Wochen im Voraus. Der Kunde hat im Falle einer Preisanhebung das Recht, bis zum Tage des Inkrafttretens der Preiserhöhung, den Vertrag in Textform fristlos zu kündigen.

6. Störung und Haftung:

6.1 GSE weist darauf hin, dass für Unterbrechungen und Unregelmäßigkeiten infolge einer Störung des Netzbetriebs der örtliche Netzbetreiber verantwortlich ist. Eventuelle Schadensersatzansprüche sind somit an den Netzbetreiber zu richten.

6.2 GSE ist von der Leistungspflicht befreit, wenn GSE an der Stromlieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände gehindert ist, deren Beseitigung GSE nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

7. Abrechnungen und Abschlagszahlungen:

7.1 Die Abrechnungsdaten erhält GSE durch die jeweils Zuständigen für die Zählerstandserfassung (Netzbetreiber, Messstellenbetreiber oder Messdienstleister). Der Kunde ist ebenfalls berechtigt seine Verbrauchsdaten mitzuteilen.

7.2 Der Kunde zahlt der GSE monatliche Abschläge auf die Jahresrechnung bis zum jeweils angegebenen Abschlagszahlungstermin. Ist in der Rechnung kein Termin genannt, ist vom Kunden die Abschlagszahlung am Vortag jedes Liefermonats zu leisten. Die Abschläge werden auf Grundlage der Jahresverbrauchsprognose des Vorjahres ermittelt. Sollte hier keine Berechnung möglich sein werden vergleichbare Verbräuche herangezogen.

7.3 Die Turnusabrechnung erfolgt zu einem vom Netzbetreiber festgelegten Abrechnungszeitraum. Diese enthält die tatsächlich verbrauchte Menge unter Anrechnung der bereits geleisteten Abschlagszahlungen.

7.4 Sollten zum Abrechnungszeitpunkt keine Zählerstände vorliegen, ist GSE berechtigt den Zählerstand anhand von Erfahrungswerten zu schätzen bzw. die Schätzung des Netzbetreibers zugrunde zu legen.

7.5 Der Kunde hat das Recht die Zahlungen über das SEPALastschriftverfahren abzuwickeln oder selbst zu überweisen.

8. Zahlungsweise:

8.1 Zahlungen können sowohl per SEPA-Überweisung als auch mit der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erfolgen. Für das Lastschriftverfahren wird ein SEPA-Mandat benötigt.

8.2 Zusätzlich wird auch die Zahlung mit Visa und Master Card Kreditkarten sowie PayPal akzeptiert.

9. Streitfall und Schlichtung:

9.1 Der Kundenservice der GSE ist täglich von 8-16 Uhr unter der Telefonnummer (030-CALLGSE-0 oder 030-22554730) erreichbar. Die Verbraucherbeschwerden werden innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 4 Wochen beantwortet. Andernfalls kann sich der Kunde an die Schlichtungsstelle Energie wenden.

Die Kontaktdaten sind: Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Tel.: 030 / 2 757 240-0, www.schlichtungsstelleenergie.de, E-Mail: www.bnetza.de, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de.

10. Datenschutz:

10.1 Personenbezogene Daten des Kunden werden zum Zwecke der Vertragserfüllung und des Firmenmarketings gespeichert.

10.2 Unter Wahrung des Bundesdatenschutzgesetzes dürfen die Personenbezogenen Daten an Crifbürgel GmbH oder eine vergleichbare Gesellschaft zur Bonitätsprüfung weitergegeben werden. Auf schriftliche Anfrage des Kunden wird GSE die in seinem Fall beauftragte Gesellschaft zur Bonitätsprüfung dem Kunden nennen.